Tätigkeitsbereiche

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht regelt das Verhältnis von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden zu einzelnen Arbeitnehmern bzw. Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern. Betriebliche Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer sind von Arbeitnehmern gewählte Betriebsräte in Unternehmen der Privatwirtschaft bzw. von Arbeitnehmern gewählte Personalräte in Dienststellen des Öffentlichen Dienstes. Überbetriebliche Zusammenschlüsse sind auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften.

Rechtsfragen, die einzelne Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber betreffen, sind solche des sog. Individualarbeitsrechts.

Hierzu gehören im bestehenden Arbeitsverhältnis:

  • Fragen des Arbeitsentgelts wie Zahlungsverzug, Eingruppierung in einen gültigen Tarifvertrag, Zahlungspflichten während einer arbeitgeberseitigen Freistellung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Fragen des Urlaubs wie Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsgewährung oder Urlaubsgewährung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eingreift, eine Kündigung u.U. auch aus anderen Gründen unwirksam ist und ob und in welcher Höhe eine Abfindung erzielbar ist. Auch können hierbei Rechtsfragen über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses auftreten.


Rechtsfragen, die das Verhältnis von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden mit Gruppierungen von Arbeitnehmern wie Betriebsräten oder Gewerkschaften betreffen, sind dem sog. Kollektiven Arbeitsrecht zuzuordnen.

Hierzu zählen der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in der Privatwirtschaft mit dem Betriebsrat und von Dienstvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Personalrat im Öffentlichen Dienst.

Die Gültigkeit derartiger Vereinbarungen hängt u.a. auch vom Bestand eines Tarifvertrags ab, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) bzw. einzelnen Arbeitgebern (Haustarifverträge) u.U. im Rahmen eines Arbeitskampfes ausgehandelt wurden.

Im Konfliktfall können Beschlussverfahren vor Arbeitsgerichten oder Verfahren vor Einigungsstellen notwendig und initiiert werden. Aber auch beratende Tätigkeiten in Form der Erstellung von Sachverständigengutachten sind ein wichtiges Betätigungsfeld im Kollektiven Arbeitsrecht.

Ich vertrete Arbeitnehmer bzw. deren Betriebs-/ Personalräte in den o.g. Feldern sowohl im Individualarbeitsrecht als auch im Kollektiven Arbeitsrecht.


Sozialrecht

An o.g. arbeitsrechtliche Felder schließen sich oft Fragen des Sozialversicherungsrechts an.

Unter Sozialversicherungsrecht versteht man u.a. Leistungsansprüche von Versicherten gegen die Sozialleistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung.

Aber auch andere Sozialleistungsträger sehen Sozialleistungen vor wie z.B. die Arbeitsgemeinschaften für die Arbeitssuchenden („ARGE“ oder auch unter „Hartz IV-Leistungen“ bekannt), Sozialhilfe, Wohngeld, BAFöG, Leistungen für Schwerbehinderte oder der Jugendhilfe.


Mietrecht

Mietrecht teilt sich auf in Gewerberaummietrecht und Wohnraummietrecht mit Rechtsfragen des Inhalts und Abschlusses von Mietverträgen, der Kündigung, der Umlage von Betriebskosten einschließlich von Heiz-/ Warmwasserkosten, der Auszahlung von einbezahlten Kautionen, die Durchführungspflicht von Schönheitsreparaturen oder die Geltendmachung von Minderungsansprüchen bei Wohnungsmängeln, z.B. wegen Schimmelbefall.

Meine Tätigkeit zentriert sich auf die Mieterberatung im Wohnraummietrecht.

Hierbei bin ich als Vereinsanwalt des "Mieterschutzvereins Burghausen und Umgebung e.V.", In den Grüben 162, 84489 Burghausen, Tel. 08677 – 91 21 10, tätig, dessen Mitglieder in den Räumen des Vereins Termine vereinbaren können.

Mieter, die nicht Mitglied sind, vertrete ich in o.g. Bereichen in meiner Kanzlei.